Partnerbedingungen CRM Experience

    § 1 Geltungsbereich, Unternehmerstatus und Vertragsbestandteile

    Diese Partnerbedingungen gelten für Verträge zwischen der snapAddy GmbH („Veranstalter“) und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB („Partner“) über Eventpartnerschaften, Ausstellerflächen, Sponsoring sowie Werbung und Sponsored Content im CRM Experience Magazin.

    Vertragsbestandteile gelten in folgender Rangfolge: individuelles Angebot oder Auftragsbestätigung, ausgewählte Leistungs- und Paketbeschreibung, Anlagen und diese Partnerbedingungen. Bedingungen des Partners gelten nur nach ausdrücklicher Zustimmung.

    § 2 Vertragsschluss und Leistungsumfang

    Ein Vertrag kommt durch Unterzeichnung des Angebots, ausdrückliche Auftragsbestätigung oder Beginn der Leistungserbringung auf Wunsch des Partners zustande. Art, Umfang, Zeitraum, Preis und gegebenenfalls Exklusivität ergeben sich ausschließlich aus dem individuellen Angebot.

    Besucherzahlen, Reichweite, Abrufe, Impressionen, Leads, Gesprächskontakte oder geschäftlicher Erfolg werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich als garantierte Größe bezeichnet sind. Prognosen und Erfahrungswerte sind unverbindlich.

    § 3 Mitwirkung des Partners

    Der Partner stellt Logos, Werbemittel, Texte, Freigaben, technische Angaben und sonstige Inhalte vollständig, in den vorgegebenen Formaten und bis zu den vereinbarten Terminen bereit. Verzögerungen aus der Sphäre des Partners verschieben Fristen angemessen und können den Leistungsumfang beeinträchtigen, ohne dass hieraus ein Anspruch auf Erstattung entsteht, soweit der Veranstalter die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

    Der Partner benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner und prüft Freigaben unverzüglich. Änderungswünsche nach Freigabe oder nach Produktionsbeginn werden nach Aufwand berechnet und nur umgesetzt, soweit dies organisatorisch möglich ist.

    § 4 Eventfläche, Auf- und Abbau

    Standort, Größe, Ausstattung, Auf- und Abbauzeiten sowie enthaltene Leistungen ergeben sich aus dem Angebot und der individuellen Vereinbarung mit den Partnern.

    Der Veranstalter darf die konkrete Position aus sachlichem Grund ändern, wenn eine gleichwertige und zumutbare Fläche bereitgestellt wird.

    Der Partner beachtet Hausordnung, Brandschutz-, Unfallverhütungs-, Elektro- und Sicherheitsvorgaben. Zusätzliche Installationen, Musik, Gewinnspiele, Speisen, Getränke, Promotions und technische Geräte bedürfen der vorherigen Freigabe.

    Der Partner haftet für sein Personal, Beauftragte, Subunternehmer, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und eingebrachte Gegenstände. Eine Überlassung der Fläche an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung zulässig. Der Partner sorgt für erforderliche Versicherungen und Genehmigungen.

    § 5 Wetter und Außenflächen

    Ist eine Partnerleistung ganz oder teilweise für den Außenbereich vorgesehen, darf der Veranstalter sie bei ungeeigneter oder gefährlicher Witterung verlegen, verkleinern, zeitlich anpassen oder aus Sicherheitsgründen aussetzen. Soweit möglich, wird eine gleichwertige Ersatzleistung angeboten.

    Ist die Ersatzleistung nicht gleichwertig und fällt ein wesentlicher Teil der gebuchten Leistung weg, erhält der Partner eine angemessene anteilige Gutschrift oder Erstattung für den nicht erbrachten Teil. Weitergehende Ansprüche richten sich nach § 13.

    § 6 Magazinwerbung und digitale Ausspielung

    Format, Platzierung, Laufzeit, Rotation, Ziel-URL, Endgeräte und etwaige Reporting-Kennzahlen ergeben sich aus dem Angebot. Eine bestimmte Sichtbarkeit oder Zahl von Impressionen ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich garantiert wurde.

    Kurzfristige technisch oder sicherheitsbedingt notwendige Unterbrechungen, Wartungen und branchenübliche Schwankungen sind zulässig. Bei einer vom Veranstalter zu vertretenden wesentlichen Unterlieferung kann der Veranstalter vorrangig eine angemessene Nachholung anbieten; ist diese nicht möglich oder unzumutbar, wird der betroffene Leistungsanteil gutgeschrieben.

    § 7 Sponsored Posts und redaktionelle Kennzeichnung

    Bezahlte Beiträge werden klar und sichtbar als Werbung, Anzeige oder Sponsored Post gekennzeichnet und vom redaktionellen Angebot unterscheidbar gestaltet. Der Partner hat keinen Anspruch auf eine Gestaltung, die den kommerziellen Charakter verschleiert.

    Der Veranstalter darf Überschrift, Teaser, Formatierung, Kennzeichnung und technische Darstellung an das Magazin anpassen, ohne die inhaltliche Aussage sinnentstellend zu verändern. Inhaltliche Änderungen werden mit dem Partner abgestimmt, soweit nicht eine sofortige Korrektur zur Abwehr rechtlicher oder sicherheitsbezogener Risiken erforderlich ist.

    Der Partner belegt Tatsachenbehauptungen auf Verlangen und kennzeichnet von ihm bereitgestellte KI-generierte oder wesentlich KI-bearbeitete Inhalte, soweit dies für Prüfung oder Transparenz erforderlich ist. Der Veranstalter kann Inhalte ablehnen, sperren oder entfernen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen, Irreführung, Diskriminierung, Sicherheitsrisiken oder erhebliche Reputationsschäden bestehen.

    § 8 Anforderungen an Inhalte und Werbemittel

    Inhalte müssen rechtmäßig, sachlich vertretbar, frei von Schadsoftware und mit den technischen Spezifikationen vereinbar sein. Unzulässig sind insbesondere irreführende, diskriminierende, menschenverachtende, pornografische oder sonst rechtswidrige Inhalte sowie unzulässige politische, weltanschauliche oder gesundheitsbezogene Werbung.

    Der Veranstalter kann eine angemessene Frist zur Korrektur setzen. Bei Dringlichkeit oder offensichtlicher Rechtswidrigkeit darf die Veröffentlichung sofort verweigert oder ausgesetzt werden.

    § 9 Nutzungsrechte und Rechtegarantie

    Der Partner räumt dem Veranstalter an bereitgestellten Marken, Logos, Texten, Bildern, Videos und sonstigen Materialien ein einfaches, für die Vertragsdurchführung räumlich erforderliches und zeitlich auf Vertragslaufzeit, Nachweis- und Archivzwecke begrenztes Nutzungsrecht ein. Es umfasst die vereinbarte Online- und Veranstaltungsnutzung sowie technisch notwendige Formatänderungen.

    Der Partner garantiert, über sämtliche erforderlichen Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- und sonstigen Rechte zu verfügen und notwendige Einwilligungen eingeholt zu haben. Er stellt den Veranstalter von berechtigten Ansprüchen Dritter wegen vom Partner bereitgestellter Inhalte frei, sofern und soweit der Partner die Rechtsverletzung zu vertreten hat. Der Veranstalter informiert den Partner und stimmt die Rechtsverteidigung angemessen ab.

    § 10 Lead-Erfassung und Datenschutz

    Der Partner erhält keine Teilnehmerlisten oder personenbezogenen Daten allein aufgrund seines Partnerstatus. Soweit Teilnehmer dem Partner Daten direkt übermitteln oder einen Badge-Scan freigeben, verarbeitet der Partner diese grundsätzlich in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortung und erfüllt die Informationspflichten.

    Eine weitergehende Datenweitergabe, Auftragsverarbeitung oder gemeinsame Verantwortlichkeit bedarf einer gesonderten dokumentierten Rollenprüfung und, soweit erforderlich, einer Vereinbarung nach Art. 26 oder Art. 28 DSGVO. Der Partner darf Kontaktdaten nur im Rahmen einer tragfähigen Rechtsgrundlage für Werbung verwenden und muss Widersprüche beachten.

    § 11 Vergütung und Zahlung

    Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Rechnungen sind innerhalb von dreißig (30) Tagen ohne Abzug fällig. Der Veranstalter kann angemessene Abschlags- oder Vorauszahlungen verlangen, wenn dies im Angebot vorgesehen ist.

    Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zulässig.

    § 12 Änderung, Verlegung und Absage der Veranstaltung

    Zumutbare organisatorische Änderungen sind zulässig, wenn der wirtschaftliche Kern des gebuchten Pakets erhalten bleibt. Bei wesentlichen Änderungen bietet der Veranstalter eine gleichwertige Ersatzleistung an. Ist dies nicht möglich oder für den Partner unzumutbar, kann der Partner den betroffenen Leistungsteil kündigen.

    Bei endgültiger Absage werden Vergütungen für nicht erbrachte Eventleistungen erstattet. Bereits ordnungsgemäß erbrachte digitale, redaktionelle, Produktions- oder Konzeptionsleistungen bleiben nach Maßgabe des Angebots vergütungspflichtig. Bei Verlegung kann der Partner innerhalb von 14 Tagen kündigen, wenn der Ersatztermin für ihn unzumutbar ist.

    § 13 Haftung

    Die Parteien haften unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und nach zwingendem Recht. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt; im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

    Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Veranstalter nicht für Verlust oder Beschädigung unbewachter eingebrachter Gegenstände, sofern keine Verletzung eigener Obhuts- oder Verkehrssicherungspflichten vorliegt.

    § 14 Laufzeit, Kündigung und Schlussbestimmungen

    Laufzeit und ordentliche Kündigung richten sich nach dem Angebot. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Bereits veröffentlichte Sponsored Posts werden nach Vertragsende entfernt, wie im Angebot festgelegt.

    Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Würzburg. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Textform. Individuelle Abreden bleiben unberührt.

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